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02-2014 Energieeinsparverordnung

 

Energiespartipp 02/2014 – Energieeinsparverordnung

2014

 

Nun ist es einmal wieder so weit: Die nächste Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) tritt im Mai 2014 in Kraft. Dabei werden folgende Änderungen eintreten:

  1. An Neubauten werden bis zum 1.1.2016 folgende Anforderungen gültig:

    Die energetische Anforderung an den Jahresprimärenergiebedarf wird um 25% angehoben, die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss um 20% verbessert werden. Dazu werden Dämmstoffdicken von z.B. 13cm an Außenwände, 11cm an Wände gegen Erdreich, und 18cm an oberste Geschossdecken erforderlich.

  2. Es wird eine Neuauflage des Energieausweises Gesetz werden, der sog. Energieausweis 2.0. Dabei müssen die energetischen Kennwerte eines Gebäudes in Immobilienanzeigen veröffentlicht und der Energieausweis im Mietshaus ausgehängt werden. Er erhält dabei eine Registriernummer. Neu sind dabei die neunstufigen Energieeffizienzklassen von A+ bis H. Sie ermöglichen dem Laien eine Beurteilung der energetischen Qualität des Gebäudes und dessen Betriebskosten. Dabei bedeutet Klasse A+ einen Endenergieverbrauch von weniger als 30 kWh/m²a (Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr) und H einen von mehr als 250 kWh/m²a.

  3. Die EnEV 2014 sieht keine generelle Nachrüstpflicht vor. Es gilt der Bestandsschutz. Bei einer Sanierung ist jedoch die Verordnung anzuwenden. Hierzu gehört die Anforderung an die oberste Geschossdecke, welche nach DIN 4108-2 gedämmt werden muss. In Anlage 3 listet die EnEV 2014 die höchstzulässigen U-Werte (Wärmedurchgangskoeffizient bei Wänden) für die Sanierung der Außenbauteile auf.

 

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